Gegen Kündigungen der Bausparkassen wehren!
Bausparkassen kündigen derzeit in großem Stil die Bausparverträge ihrer Kunden. Dabei versuchen die Bausparkassen aus den Verträgen mit teuren Garantiezinsen zugunsten der Verbraucher herauszukommen, da das derzeitige Marktniveau bei Weitem tiefer liegt. Dabei berufen sich die Bausparkassen auf ein ihnen angeblich zustehendes Kündigungsrecht schon ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bausparverträge zuteilungsreif sind. Ein Kündigungsrecht steht den Bausparkassen aber erst dann zu, wenn auch die Bausparsumme einbezahlt ist. Der Bausparer erlangt nämlich erst dann den vollständigen Darlehensanspruch, wenn die Bausparsumme vollständig bezahlt ist. Zuvor hat er zwar das Recht nach Zuteilungsreife den Kredit zu beanspruchen, muss dies aber nicht wahrnehmen, sondern kann den Vertrag weiterhin besparen.
Rechtsanwalt Joachim Brückner wendet sich erfolgreich gegen solch ausgesprochene Kündigungen der Bausparkassen gerade in den Fällen, in denen zwar die Zuteilungsreife erreicht ist, die Bausparsumme selbst aber noch nicht angespart ist.
Die Auffassung, dass den Bausparkassen vor Erreichen des Zeitpunktes zur Ein- zahlung der Versicherungssumme kein Kündigungsrecht zusteht, wird von der herrschenden Meinung in der aktuellen Rechtsprechung geteilt.
Auch diese Rechtsstreitigkeiten werden von einer privaten Rechtsschutzversicherung grundsätzlich übernommen.