201507.12
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Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehen

75 % bis 80 % der Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehen, die in den Jahren 2002 bis 2010 abgeschlossen wurden sind fehlerhaft. Teilweise finden sich auch unrichtige Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehen aus den Jahren 2011 und 2012.

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so sind die Verbraucher bis heute nicht ord- nungsgemäß über ihr gesetzliches Widerrufsrecht informiert. Dies hat zur Folge, dass die Verbraucher ihr Widerrufsrecht immer noch ausüben können. Viele Verbraucher haben deshalb die Möglichkeit, ihre Willenserklärungen zum Abschluss ihrer Darlehensverträge, die sie mit Zinsen zwischen 4,5 % und 5,5 % abgeschlossen haben heute noch zu widerrufen, ohne dass sie eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen müssen. Damit können die Verbraucher zu den aktuell wesentlich günstigeren Marktzinsen umfinanzieren. Darüber hinaus muss die umfinanzierende Bank Zinsen bezahlen auf die von den Verbrauchern bezahlten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Bank als sogenannte „gezogene Nutzungen“ zurückgewähren muss.

Die Kanzlei der Rechtsanwälte Brückner ist in Person von Herrn Rechtsanwalt Joachim Brückner schwerpunktmäßig auf diesen Teilbereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig und hat bereits eine Vielzahl von Erfolgen der zugunsten der von ihm vertretenen Mandanten erreicht.

Von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung sind dabei nicht nur die regional tätigen Banken und Sparkassen betroffen, sondern auch überregional tätige Kre- ditinstitute. Auch gegen Kreditinstitute in Frankfurt, Hamburg, Berlin und Bonn können die Verbraucher erfolgreich vor dem örtlich zuständigen Landgericht ihres Wohnsitzes gegen die betroffenen Banken klagen, was die Durchführung des Rechtsstreits erleichtert.

Haben die Mandanten private Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen, so übernehmen diese die Kosten und Gebühren auch der gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn es sich um die Finanzierung einer Bestandsimmobilie (nicht Neubau) handelt, die Immobilie selbst bewohnt ist und keine genehmigungspflichtige Umbaumaßnahme vorgenommen wurde.