201801.08
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Neuere Darlehensverträge weiterhin mit fehlerhaften Pflichtangaben behaftet

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 entschieden, dass die in den Widerrufsinformationen bezeichneten Pflichtangaben im Darlehensvertrag selbst benannt werden müssen. Im konkreten Fall ging es um die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde an den Kunden als Bedingung des Anlaufens der Widerrufsfrist. Die zuständige Behörde würde jedoch nicht im Vertrag selbst konkretisiert. Fehlt es an einer solchen Konkretisierung sind die betroffenen Verträge in ihren Widerrufsinformationen aus den Jahren 2010-2016 fehlerhaft.